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Betriebliche Altersversorgung – GM-FinanzService

Betriebliche Altersversorgung & Entgeltumwandlung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam für die Rente sparen. Als Praxisinhaber haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern diesen attraktiven Benefit anzubieten und gleichzeitig selbst davon zu profitieren.

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts direkt in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt. Dadurch reduziert sich das zu versteuernde Einkommen – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sparen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Seit 2019 ist der Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % bei Neuverträgen verpflichtend – das macht die bAV für Ihre Mitarbeiter noch attraktiver und stärkt gleichzeitig Ihre Position als Arbeitgeber.

Warum betriebliche Altersversorgung?

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Steuerersparnis

Beiträge zur bAV sind 2026 bis zu 676 € monatlich steuerfrei. Das bedeutet spürbar weniger Steuerlast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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SV-Ersparnis

Der umgewandelte Beitrag ist bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung sozialabgabenfrei.

Arbeitgeberzuschuss

Arbeitgeber müssen 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten, wenn sie durch die Entgeltumwandlung in gleicher Höhe Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

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Flexibilität

Verschiedene Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, u. a.) ermöglichen individuelle Lösungen für jede Praxisgröße.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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Vorteile für Arbeitgeber

  • Stärkung der Mitarbeiterbindung und -gewinnung
  • Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Beiträge als Betriebsausgaben absetzbar
  • Attraktiver Benefit im Wettbewerb um Fachkräfte
  • Geringer Verwaltungsaufwand durch unsere Begleitung
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Vorteile für Arbeitnehmer

  • Staatlich geförderte Altersvorsorge aus dem Bruttogehalt
  • Weniger Steuern und Sozialabgaben im Erwerbsleben
  • Arbeitgeberzuschuss als zusätzliche Altersvorsorge
  • Übertragbarkeit bei Arbeitgeberwechsel möglich
  • Ergänzung zur gesetzlichen Rente – sichere Lücke schließen

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